Kostenpauschale
Das Amtsgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 21.11.2018 zur Höhe der Kostenpauschale Stellung genommen.
Dem Geschädigten entstehen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vermehrte Kosten für Telefon, Porto und Fahrtkosten. Da in der Regel hierfür meist keine Einzelbelege zur Verfügung stehen, werden die Kosten pauschal erstattet.
Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist in der Rechtsprechung umstritten.
Das Amtsgericht Saarbrücken führt in dem Urteil vom 21.11.2018 unter dem Az: 4 C 277/18 aus wie folgt:
„Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung weiterer 5 € Kostenpauschale zu.
Nach Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarbrücken ist eine solche in Höhe von 30,00 € nunmehr angemessen.“
Eine Vielzahl der Haftpflichtversicherer zahlt hier nur einen unzureichenden Betrag. Ereignete sich der Unfall im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Saarbrücken, sollte der Betrag von 30,00 € geltend gemacht werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christoph Hertwig ist Ihr Ansprechpartner für den Bereich Verkehrsrecht in der Kanzlei Rechtsanwälte Hertwig & Auer.