Totalschaden
Zu unterscheiden sind der technische und der wirtschaftliche Totalschaden.
Technischer Totalschaden
Bei einem technischen Totalschaden ist das Fahrzeug so weitgehend zerstört, dass eine Reparatur aus technischen Gründen nicht mehr in Betracht kommt.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug technisch zwar reparaturfähig ist, der Aufwand dafür aber in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Preis steht, welcher auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein gleichwertiges Fahrzeug aufzubringen wäre (Wiederbeschaffungswert).
Wiederbeschaffungsaufwand
Liegt ein vor, ist der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers in der Regel auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Den Restwert erhält der Geschädigte durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeuges vom Aufkäufer.
130%-Regelung
Von dem Regelfall, dass bei einem wirtschaftlichen lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet wird, gibt es eine Ausnahme. Unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann das beschädigte Fahrzeug gleichwohl repariert werden:
• die Reparaturkosten dürfen maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen
• das Kraftfahrzeug muss ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten weitergenutzt werden
• die Reparatur des Fahrzeugs muss nach den Vorgaben des Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen.