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Sachverständigenkosten
Die Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zu dem vom Unfallverursacher bzw. dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Schaden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkehrsunfall nicht von Ihnen verursacht wurde.
Trifft Sie ein Mitverschulden, werden die Kosten nur anteilig erstattet.
Auswahl des Sachverständigen
Bei der Auswahl des Sachverständigen sind Sie frei. Selbst wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers einen Sachverständigen beauftragt hat oder beauftragen möchte, können Sie einen Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen.
Der Sachverständige sollte entweder öffentlich bestellt und vereidigt sein oder auf andere Weise seine Fachkunde nachweisen. So sind bspw. alle BVSK-Sachverständigen zur Fort- und Weiterbildung verpflichtet
Schadensminderungspflicht
Wie in den anderen Schadensbereichen auch trifft den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.
Für die Erstellung eines Haftpflichtschadengutachtens durch einen Sachverständigen entstehen schnell Kosten zwischen 500 – 800 €. Teilweise können die Gebühren auch höher liegen. Liegt ein Bagatellschaden vor, bei welchem die Reparaturkosten 750 – 1.000 € nicht überschreiten, sollte lediglich ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. In einem solchen Fall reicht dann die Erstellung eines Kostenvoranschlages aus.
Hinweise
- Wurde der Unfall nicht von Ihnen (mit-)verursacht, sollten Sie einen Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Erstellung eines Haftpflichtschaden-Gutachtens beauftragen.
- Beauftragen Sie nur Sachverständige, welche öffentlich bestellt und vereidigt sind oder auf andere Weise, ihre Sachkunde und Seriosität nachweisen (bspw. durch Mitgliedschaft im Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-
- Beschränken Sie sich bei Bagatellschäden auf die Einholung eines Kostenvoranschlages.
Bildquellen
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