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Bußgeldbescheid
Ordnungswidrigkeiten werden mittels eines Bußgeldbescheides geahndet. Oftmals geht dem Versand des Bußgeldbescheides ein Zeugenfragebogen und/oder ein Anhörungsbogen voraus.
Der Bußgeldbescheid ist an den Betroffenen gerichtet und beinhaltet Angaben zu der behaupteten Rechtsverletzung als auch die Rechtsfolgen. Hierzu gehören das Bußgeld, gegebenenfalls ein Fahrverbot und Nebenfolgen wie die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister sowie die Kosten des Verfahrens.
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten ist Eile geboten. Ein wird zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig. Wollen Sie den Bußgeldbescheid angreifen, müssen Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Das Datum der Zustellung wird auf dem Briefumschlag vermerkt, weshalb Sie diesen nicht entsorgen sollten. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden kann dieser in der Regel nicht mehr angegriffen werden. Nur wenn Sie unverschuldet die Frist zur Einlegung des Einspruchs versäumt haben (beispielsweise weil Sie im Urlaub oder im Krankenhaus waren) kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dieser Antrag ist jedoch unmittelbar nach Kenntniserlangung von dem Bußgeldbescheid zu stellen.
Der Einspruch gegen den muss nicht begründet werden. Ohne die Begründung des Einspruchs wird dieser voraussichtlich jedoch keinen Erfolg haben. Beauftragen Sie uns mit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid beantragen wir zeitgleich Akteneinsicht. Oftmals ergeben sich aus der Bußgeldakte Anhaltspunkte für die Begründung des Einspruchs. Ohne Akteneinsicht kann nur geprüft werden, ob der Bußgeld formell rechtmäßig erlassen wurde. Sonstige Fehler, wie beispielsweise ein nicht wirksam geeichtes Messgerät; Bedienung des Messgerätes nicht entsprechend der Bedienungsanleitung etc.) können nur bei Prüfung der Bußgeldakte festgestellt werden.
Welches Rechtsmittel gibt es gegen einen Bußgeldbescheid?
Gegen einen kann Einspruch eingelegt werden.
Welche Frist gilt für die Einlegung eines Einspruchs?
Der Einspruch gegen einen muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingelegt werden.
Muss der Einspruch begründet werden?
Ein Einspruch muss nicht begründet werden. Zur Fristwahrung reicht es daher aus den Einspruch ohne Begründung einzulegen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christoph M. Hertwig
Rechtsanwalt Hertwig ist Mitglied des Beirats Rechtsanwälte im Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK e. V.). und arbeitet eng mit Kfz-Sachverständigen und Werkstätten zusammen.
Zu den Schwerpunkten seiner Tätigkeiten gehört die Verteidigung von Betroffenen in Bußgeldverfahren.
(* VdVKA e.V. – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.)Mitgliedschaften:
Fortbildungen:
Die Fortbildungspflicht gehört als Mittel zur Qualitätssicherung der anwaltlichen Leistungen zu den Grundpflichten der Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Hertwig bildet sich regelmäßig fort, damit Sie auf eine qualifizierte Rechtsberatung vertrauen können.
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