Das Fahreignungsregister
Das Punktesystem in Flensburg – erklärt in Fragen und Antworten
In Deutschland wurde im Jahre 1974 die Verkehrssünderkartei in Flensburg eingeführt. Durch dieses Punktesystem sollen Verkehrsteilnehmer, welche wiederholt gegen Straßenverkehrsvorschriften verstoßen, zu einer besseren Regelbeachtung angehalten werden. Diese Verkehrssünderkartei heißt heute offiziell Fahreignungsregister und wird beim Kraftfahrtbundesamt geführt.
Im Jahre 2014 kam es zu einer Reform dieses Systems, welche unter anderem zum Gegenstand hatte, dass die Fahrerlaubnis nicht mehr ab 18 Punkten, sondern ab 8 Punkten entzogen wird. Diese Änderungen sind vielen Verkehrsteilnehmern, insbesondere solchen, die ihre Fahrerlaubnis vor 2014 erhielten, unbekannt. Nachfolgend beantworten wir häufige Fragen zu den jetzt geltenden Regeln:
Welche Maßnahmen kann das Kraftfahrtbundesamt gegen Verkehrsteilnehmer ergreifen?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die letzte Maßnahme, welche die Behörde ergreift, wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt gegen Vorschriften verstoßen hat und 8 oder mehr Punkte im Register eingetragen worden sind.
Der Entziehung gehen jedoch zunächst drei Maßnahmen voraus. Hierbei handelt es sich um die Vormerkung, die Ermahnung und die Verwarnung.
Die Vormerkung ist ein rein innerbehördlicher Vorgang und bleibt für den Betroffenen in der Regel folgenlos. Diese Vormerkung erfolgt bei einem Stand von 1 bis 3 Punkten. Hat der Verkehrsteilnehmer einen Stand von 4 oder 5 Punkten erreicht, erhält er von der Behörde eine Ermahnung. Bei einem Punktestand von 6 oder 7 Punkten erfolgt dann eine Verwarnung des Verkehrsteilnehmers, welche mit der Androhung der Entziehung der Fahrerlaubnis, bei Erreichen von 8 Punkten, verbunden ist.
Die Ermahnung und die Verwarnung sind für den Verkehrsteilnehmer nicht angreifbar. Lediglich gegen die Gebührenfestsetzung könnte vorgegangen werden. Dies ist jedoch in der Regel nicht erfolgversprechend. Es ist daher von besonderer Bedeutung, sich bereits gegen den eigentlichen Tatvorwurf, welcher zu einer Punkteeintragung führen kann, zu wehren. Warten Sie bis zur Ermahnung oder Verwarnung ab, kann gegen den Tatvorwurf, dessen Ahndung zur Punkteeintragung führte, nicht mehr vorgegangen werden. Sie sollten sich daher rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen, wenn ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid übersandt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits Voreintragungen im Fahreignungsregister bestehen.
Wie viele Punkte werden eingetragen?
Die Anzahl der Punkte, mit welchen der Verkehrsverstoß geahndet wird, kann der Verkehrsteilnehmer dem Bußgeldbescheid entnehmen.
Generell können Verkehrsverstöße mit einem bis drei Punkten geahndet werden. Mit einem Punkt werden verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten geahndet (bspw. eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 21 km/h). Besonders schwere Verstöße (Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder Straftaten ohne oder mit Fahrverbot bis zu drei Monaten) werden mit zwei Punkten geahndet. Dies sind beispielsweise Rotlichtverstöße mit Gefährdung oder gar Sachbeschädigung. Mit drei Punkten werden letztlich Straftaten geahndet, wenn gleichzeitig eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet wurde.
Wie kann ich meinen Punktestand erfahren?
Das Kraftfahrtbundesamt erteilt Verkehrsteilnehmern unentgeltlich Auskunft über den Punktestand. Auf der Webseite des Kraftfahrtbundesamtes (www.kba.de) steht ein entsprechendes Antragsformular bereit.
Welche Möglichkeiten gibt es gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen?
Wurde ein Bußgeldbescheid zugestellt, ist Eile angesagt. Ab Zustellung läuft eine Frist von zwei Wochen, innerhalb welcher Einspruch eingelegt werden muss. Verstreicht diese Frist ohne Einlegung des Einspruchs, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann dann grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden.
Können die Punkte reduziert werden?
Für Verkehrsteilnehmer, welche eine Ermahnung erhielten, bietet sich oftmals die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar an, da hiermit ein Punkt abgebaut werden kann. Diese Bonusregelung gilt jedoch nur bis zu einem maximalen Punktestand von 5 Punkten. Beträgt der Punktestand bereits 6 oder 7, erfolgt trotz Teilnahme an einem Fahreignungsseminar keine Punktereduzierung.
Welche Besonderheiten gelten für Fahranfänger in der Probezeit?
Befindet sich der Betroffene noch in der Probezeit, gelten für ihn als Fahranfänger zusätzliche Regelungen und eigene Maßnahmen. Bei einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen in der Probezeit wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Im Vergleich zum Fahreignungsseminar ist dieses Aufbauseminar nicht mit einem Punkteabbau verbunden. Wird die angeordnete Kursteilnahme nicht in der gesetzten Frist nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Anordnung eines solchen Aufbauseminars ist notwendige Folge entsprechender Verstöße. Auch hier sollten sich Verkehrsteilnehmer frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
Wann werden die Punkte gelöscht?
Eintragungen über Verkehrsverstöße werden nach Ablauf feststehender Fristen (Tilgungsfrist) zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und muss nicht beantragt zu werden.
Die Länge der Tilgungsfrist hängt von der schwere des Verkehrsverstoßes und der Anzahl der hierfür eingetragenen Punkte ab. Im Einzelnen gelten folgende Tilgungsfristen:
bei Eintragungen (Ordnungswidrigkeiten) mit 1 Punkt | 2,5 Jahre |
bei Eintragungen (Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten) mit 2 Punkten | 5 Jahre |
bei Eintragungen (Straftaten) mit 3 Punkten | 10 Jahre |
Fristbeginn ist jeweils das Datum der Rechtskraft.