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Schadengutachten erklärt
Das Haftpflichtschadengutachten dient der Bezifferung des Schadens gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers.
Von besonderer Bedeutung für Sie ist die Zusammenfassung des Gutachtens, welche sich meist am Anfang des Gutachtens findet.
Die dort möglichen Schadenpositionen stellen wir Ihnen nachfolgend vor:
Voraussichtliche Reparaturkosten ohne MwSt
Die voraussichtlichen Reparaturkosten sind die Kosten, welche erforderlich sind, um den Unfallschaden sach- und fachgerecht beseitigen zu lassen. Die Zusammensetzung dieses Betrages ergibt sich aus der Reparaturkostenkalkulation, welche ebenso Bestandteil des Gutachtens ist. Die Reparaturkostenkalkulation ist unterteilt in Ersatzteile, Arbeitslohn und Lackierung. Bei der Abrechnung nach Gutachten oder auch fiktiver Abrechnung wird dieser Nettobetrag ohne die Umsatzsteuer erstattet.
Mehrwertsteuer
Soweit bei der Reparatur des Fahrzeuges Mehrwertsteuer anfällt, gehört auch diese zum Schaden, welcher vom Unfallverursacher auszugleichen ist. Die Mehrwertsteuer wird jedoch erst erstattet, wenn sie angefallen ist und durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
Wiederbeschaffungswert
Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug gleicher Güte zu erwerben. Dieser Wert ist für die Frage, ob ein Totalschaden vorliegt relevant.
Wiederbeschaffungswert regelbesteuert
Wenn Vergleichsfahrzeuge dieses Typs und Alters typischerweise regelbesteuert angeboten werden, enthält der Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer i.H.v. 19%.
Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert
Oftmals werden Gebrauchtfahrzeuge nur noch differenzbesteuert angeboten. Im Falle der Differenzbesteuerung erfolgt bei im Handel angebotenen Vergleichsfahrzeugen kein Ausweis der im Kaufpreis enthaltenen Mehrwertsteuer. Diese kann daher nur geschätzt werden. In der Regel erfolgt hier zunächst ein Abzug von 2,5%. Weist der Geschädigte in der Folge jedoch nach, dass er bei einem gewerblichen Händler ein Ersatzfahrzeug erworben und dafür mindestens einen Preis in Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes aufgewendet hat, ist die zuvor gekürzte Differenzsteuer zu erstatten.
Wiederbeschaffungswert MwSt-neutral
Bei Kraftfahrzeugen, welche aufgrund des Alters oder aufgrund des Zustandes in der Regel im seriösen Kfz-Handel nicht mehr zu erwerben sind, fällt in der Regel keine Mehrwertsteuer an.
Restwert
Unter dem Restwert wird der Wert verstanden, den der Geschädigte für die Veräußerung des beschädigten Kraftfahrzeugs erzielen kann. Das Gutachten sollte mindestens drei Angebote von Restwertaufkäufern oder Werkstätten enthalten, welche dazu bereit sind, das Fahrzeug zu erwerben. Bei den Angeboten handelt es sich um verbindliche Kaufangebot. Der Zeitraum für welchen der Aufkäufer bereit ist, das Fahrzeug zu den genannten Konditionen zu erwerben, ergibt sich aus dem Gutachten. Sollten weniger als drei Angebote eingeholt worden sein, bestehen Zweifel an der korrekten Ermittlung des Restwertes. Hier sollte der Gutachter darauf angesprochen werden, warum weniger als drei Angebote vorliegen.
Wertminderung
Beim der merkantilen Wertminderung handelt es sich um die Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.
Abzüge für Wertverbesserung
Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens. Der Geschädigte darf jedoch nicht mehr erhalten, als für die Ausgleichung des Schadens erforderlich. Im Haftpflichtschadenfall ist beim Abzug für Wertverbesserung auf das Gesamtfahrzeug abzustellen, d .h. es ist zu prüfen, inwieweit der Veräußerungswert des Fahrzeuges durch die erforderlichen Reparaturmaßnahmen erhöht wird. Entsprechende Abzüge kommen beispielsweise bei abgefahrenen Reifen, durchgerosteten Auspuffs etc. in Betracht. Wurde bei dem Verkehrsunfall ein Reifen oder ein Auspuff beschädigt, welcher ohnehin (ggfls. kurzfristig) hätte ausgetauscht werden müssen, gehören die Kosten für den neuen Reifen oder den neuen Auspuff zu den erstattungsfähigen Kosten. Da der Geschädigte sich jedoch zukünftige Aufwendungen hierfür erspart und sich der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht, ist ein entsprechender Abzug vorzunehmen.
Reparaturdauer
Unter der Reparaturdauer gibt der Sachverständige die voraussichtliche Dauer der Reparatur an, wobei davon ausgegangen wird, dass die Reparatur zügige und ohne wesentliche Unterbrechungen erfolgt. Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung etc. sind hierbei nicht berücksichtigt. Auch beinhaltet die voraussichtliche Reparaturdauer keine Arbeit an Samstagen oder Sonntagen.
Wiederbeschaffungsdauer
Die Wiederbeschaffungsdauer wird in Kalendertagen angegeben und ist die Dauer, in welcher es dem Geschädigten in der Regel möglich sein sollte, ein dem beschädigten Fahrzeug entsprechendes Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Nutzungsausfallentschädigung
Steht dem Geschädigten das Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung, stellt dies einen ausgleichspflichtigen Schaden dar. Für die Dauer der Reparatur/Ersatzbeschaffung kann der Geschädigte entweder einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ermittelt der Sachverständige nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch und wird pro Tag angegeben. Beträgt die Nutzungsausfallentschädigung 59,00 € und Ihnen steht das Fahrzeug unfallbedingt 5 Tage nicht zur Verfügung, beträgt dies Nutzungsausfallentschädigung 5 Tage x 59 €, mithin insgesamt 295 €.
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