Prüfungsfrist von 6 Wochen bei Auslandschäden im Einzelfall ausreichend
Nach einem Verkehrsunfall möchte der Geschädigte möglichst schnell den Schaden ersetzt erhalten. Dem zuständigen Versicherer muss jedoch eine angemessene Prüf- und Regulierungsfrist eingeräumt werden. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beim Regulierungsbeauftragten.
Die Dauer der angemessenen Prüffrist ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (LG Saarbrücken, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 W 26/10).
Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug argumentieren Regulierungsbeauftragte oftmals unter Berufung auf § 3 a PflVG, dass die Prüfpflicht drei Monate betrage.
Dies ist jedoch unzutreffend. Bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass das Regulierungsangebot „unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten“ vorzulegen ist.
Das Landgericht Saarbrücken hat in dem Urteil vom 28.12.2018, Az: 6 O 229/18 entschieden, dass auch bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug eine Prüf- und Regulierungsfrist von 6 Wochen ausreichend sein kann.
Das Landgericht führt in der Entscheidung vom 28.12.2018, Az: 6 O 229/18 aus wie folgt:
„Eine längere Prüfungsfrist wie 6 Wochen war dem Beklagten nicht zuzugestehen. … Zudem hat der streitgegenständliche Verkehrsunfall Auslandsbezug (der Versicherer des Schädigers hat seinen Sitz in Luxembourg). Indes handelt es sich um einen einfach gelagerten Schadensfall ohne rechtliche oder tatsächliche Probleme (eindeutige Haftungslage, nur Sachschaden, deutsch als Amtssprache), der routinemäßig schnell abgewickelt werden kann.“
Handelt es sich daher um einen einfach gelagerten Schadenfall, reicht nach der vorgenannten Entscheidung eine Prüf- und Regulierungsfrist von sechs Wochen (ab Erhalt eines substantiierten Anspruchsschreibens) aus, um den Regulierungsbeauftragten in Zahlungsverzug zu setzen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christoph Hertwig ist Ihr Ansprechpartner für den Bereich Verkehrsrecht in der Kanzlei Rechtsanwälte Hertwig & Auer.