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Mietwagen
Die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, stellt einen Vorteil dar, dessen Wegfall zu einem Schadensersatzanspruch führt. Die Mietwagenkosten für einen angemessenen Zeitraum während der Schadenbehebung sind daher zu ersetzen.
Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille
Voraussetzung ist jedoch, dass eine Nutzungsmöglichkeit und ein Nutzungswille vorlagen. Ein Anspruch auf Mietwagenkosten ist z. B. dann ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug bereits vor dem Unfall, beispielsweise durch eine Panne, ausfiel und es ohnehin nicht benutzt werden sollte. Dies ist beispielsweise bei einer Kollision mit einem geparkten Fahrzeug vorstellbar.
Reparaturdauer
Die Mietwagenkosten werden nur für die Zeit, die zur zügigen Durchführung der Reparaturarbeiten erforderlich ist, erstattet. Selbst umfangreiche Reparaturarbeiten sollten in der Regel nach maximal 2 – 3 Wochen erledigt sein. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit und/oder verkehrssicher, muss der Geschädigte, sobald der Sachverständige das Fahrzeug besichtigt hat und er das Sachverständigengutachten erhielt, Reparaturauftrag erteilen. Er darf mit dem Auftrag nicht etwa bis zur Reparaturkostenübernahmeerklärung des Haftpflichtversicherers abwarten. Ist das Fahrzeug nicht fahrbereit und/oder verkehrssicher und ist eine endgültige Schadenbeseitigung kurzfristig nicht möglich, ist gegebenenfalls eine Notreparatur vorzunehmen und das Fahrzeug dann in diesem Zustand so lange zu benutzen, bis eine endgültige Schadenbeseitigung möglich.
Totalschaden
Im Falle eines Totalschadens besteht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten für den Zeitraum zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Die angemessene Dauer für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist in der Regel in dem Haftpflichtschaden-Gutachten angegeben. In der Regel liegt dieser Zeitraum bei max. 3 Wochen. Die Ersatzbeschaffung muss gegenüber dem gegnerischen Versicherer nachgewiesen werden. Ohne diesen Nachweis erfolgt keine Erstattung der Mietwagenkosten
Unfallersatztarif
Die gesetzliche Schadenminderungspflicht fordert von Ihnen im Falle der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs, dass Sie den Mietwagen zu dem Normaltarif anmieten. Hierzu müssen Sie mehrere Angebote einholen und das günstigste Angebot auswählen. Keinesfalls sollten Sie zu einem Unfallersatztarif anmieten, da dieser Tarif häufig überhöht ist. Soweit Sie aufgrund besonderer Umstände, bspw. Unfall zur Nachtzeit, am Wochenende oder an Feiertagen, zu einem Unfallersatztarif anmieten und Ihnen in dieser Situation kein anderer Tarif zugänglich ist, müssen Sie schnellstmöglich auf einen Normaltarif umstellen, sobald diese besonderen Umstände weggefallen sind. Sollte der gegnerische Haftpflichtversicherer Ihnen ein Mietwagenangebot unterbreitet haben, sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen hierauf eingehen.
Zu niedrige Kilometerleistung
Ausnahmsweise kann dem Geschädigten ein Verzicht auf den Mietwagen zugemutet werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie mit dem Fahrzeug nur wenige und äußerst kurze Strecken zurücklegen.
Fahren Sie mit dem Fahrzeug z. B. nur 2 km zum Arbeitsplatz und lassen das Fahrzeug dort den ganzen Tag stehen, bevor es dann erst wieder zur Heimfahrt benutzt wird, würden Sie gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Im Einzelfall kann es dem Geschädigten zugemutet werden, auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi auszuweichen.
Hinweise
Sollte für Sie die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich sein:
- Nehmen Sie Preisvergleiche vor und machen Sie vom günstigsten Angebot Gebrauch (Die Vergleichsangebote sollten Sie aufbewahren).
- Nutzen Sie den Mietwagen so, wie Sie auch Ihr eigenes Fahrzeug nutzen würden. Vermeiden Sie unverhältnismäßig weite oder kurze Fahrten.
- Treten Sie die Ersatzansprüche in Höhe der Mietwagenkosten an die Mietwagengesellschaft ab, damit diese mit dem Versicherer abrechnen kann. Ansonsten müssen Sie in Vorlage treten.
- Sollte der Versicherer nicht sämtliche Mietwagenkosten übernehmen, haften Sie gegenüber der Mietwagengesellschaft auf Ausgleichung des Restbetrages.
- Sollte ein Mitverschulden in Betracht kommen, sollten Sie statt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, die Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
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