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Nutzungsausfallentschädigung
Die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, stellt einen Vorteil dar, dessen Wegfall zu einem Schadensersatzanspruch führt. Von daher sind die Mietwagenkosten für einen angemessenen Zeitraum während der Schadenbehebung zu ersetzen.
Verzichten Sie auf einen Mietwagen, steht Ihnen für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls des eigenen Fahrzeuges ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung zu.
Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelt. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag hängt von dem einzelnen Fahrzeug ab und beträgt zwischen 23,00 € und 175,00 €. Ist das beschädigte Auto älter als 5 Jahre, erfolgt regelmäßig eine Zurückstufung um eine Gruppe. Kraftfahrzeuge älter als 10 Jahre sind um zwei Gruppen zurückzustufen.
Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge
Die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ist nicht stets für gewerblich genutzte Fahrzeuge anwendbar. Dient das Fahrzeug der Erbringung gewerblicher Leistungen, werden in der Regel der entgangene Gewinn, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder Mietwagenkosten geltend gemacht.
Wenn kein konkreter Verdienstentgang vorliegt, können Sie in der Regel eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, so auch wenn das Fahrzeug teilweise privat und teilweise gewerblich genutzt wird.
Ausfall von Wohnmobilen
Auch für den Ausfall eines Wohnmobils kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn dieses statt eines PKWs genutzt wird.
Ausfall von Oldtimern
Auch bei einem unfallbedingten Ausfall von Oldtimern kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen. Hier ist ggfls. eine richterliche Schätzung vorzunehmen. Die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ist hier nicht anwendbar.
Voraussetzung
Neben dem Umstand, dass Ihnen das Kraftfahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, sind die Reparatur des Fahrzeuges, ein Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung. Eine rein fiktive Abrechnung des Nutzungsausfalls ist daher nicht möglich. Der Nutzungswille wird üblicherweise vermutet. Die Nutzungsmöglichkeit entfällt jedoch beispielsweise, wenn Sie während der Dauer der Reparatur in Urlaub sind oder sich im Krankenhaus befinden.
Reparaturnachweis
Den Reparaturnachweis können Sie in der Regel durch Vorlage von Lichtbildern führen, welche das Fahrzeug im reparierten Zustand nach dem Unfallereignis zeigen. Bei Fertigung dieser Lichtbilder sollte das Fahrzeug zusammen mit einer aktuellen Tageszeitung fotografiert werden. Hierdurch ist für den Versicherer erkennbar, dass die Bilder nach dem Unfallereignis aufgenommen wurden. Darüber hinaus muss das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennbar sein, sodass für den Versicherer erkennbar ist, dass auch tatsächlich Ihr Fahrzeug fotografiert wurde
Schadensminderungspflicht
Dem Unfallgeschädigten obliegt grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass der Geschädigte
- für eine zügige Reparatur sorgen muss,
- gegebenenfalls eine Notreparatur durchführen oder ein Interimsfahrzeug erwerben muss und ggfls.
- zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen muss,
um eine lange Ausfallzeit zu vermeiden.
Hinweise
- Die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung kann nur bei tatsächlichem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit durchgesetzt werden.
- Die Dauer des Nutzungsausfalls muss möglichst kurz gehalten werden; ggfls. ist eine Notreparatur durchzuführen.
- Sollte ein Mitverschulden in Betracht kommen, empfiehlt es sich statt eines Mietwagens die Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen.
Bildquellen
- Reifenwechsel und Reparatur von Autos in einer Werkstatt – Aussstattung und Mechaniker arbeitet am Fahrzeug auf einer Hebebühne: © industrieblick / Fotolia