130%-Regelung
Von dem Regelfall, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet wird, gibt es eine Ausnahme. Von der Ausnahme profitieren diejenigen Autobesitzer, denen ihr Fahrzeug ans Herz gewachsen ist, da sie obwohl ein Totalschaden vorliegt, gleichwohl das Fahrzeug reparieren lassen können.
Die geht jedoch nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen:
• die Reparaturkosten (nebst ggfls. entstehender Wertminderung) dürfen maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen
• das Kraftfahrzeug muss ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten weitergenutzt werden
• die Reparatur des Fahrzeugs muss nach den Vorgaben des Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen.
130%-Rechner
Um Ihnen die Überprüfung, ob in Ihrem Fall eine Reparatur möglich ist, zu erleichtern, können Sie nachfolgenden Rechner benutzen. Dieser kann jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Das Ergebnis ist daher unverbindlich.
Zum Berechnen geben Sie bitte die Werte aus Ihrem Gutachten in die entsprechenden Felder ein und klicken Sie „Berechnen“.