Quelle: © Ralf Geithe / Fotolia
Fahrerflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Nach der Straßenverkehrsordnung muss jeder Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall unmittelbar anhalten. Wer die Kollision bemerkt und gleichwohl weiterfährt, entfernt sich unerlaubt vom Unfallort. Umgangssprachlich wird auch oft von einer Fahrerflucht gesprochen.
Welche Strafen drohen?
Die drohenden Strafen sind erheblich und hängen unter anderem von der Schadenhöhe ab.
Bei einem Sachschaden zwischen 650,00 € und 1.300,00 €, ist mit einer Geldstrafe von 20 bis 40 Tagessätzen zu rechnen. 30 Tagessätze entsprechen einem Netto-Monatsgehalt . Zusätzlich wird in der Regel ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten verhängt.
Liegt der Sachschaden über 1.300,00 €, ist mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Führerschein eingezogen und vernichtet. Die Führerscheinstelle wird angewiesen, vor Ablauf einer Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Bei einem Sachschaden über 1.300,00 € beträgt diese Sperrfrist mindestens neun Monate.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist also kein Kavaliersdelikt, so dass jeder Unfallbeteiligte sofort anhalten sollte, damit der Schaden festgestellt und anschließend reguliert werden kann.
Wie verhalte ich mich nach einem Unfall richtig?
Das nach dem Anhalten erforderliche weitere Verhalten hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab.
Handelte es sich um einen Verkehrsunfall im fließenden Verkehr und hat auch der andere Unfallbeteiligte angehalten, sind die Personalien auszutauschen, die Haftpflichtversicherung anzugeben und der Schaden festzustellen. Besteht einer der Unfallbeteiligten darauf, dass die Polizei gerufen wird, haben die Unfallbeteiligten zu warten, bis die Polizei eingetroffen ist und den Unfall aufgenommen hat.
Liegt ein Unfall im ruhenden Verkehr vor und ist der Geschädigte nicht anwesend, so sieht der Gesetzgeber vor, dass der Unfallbeteiligte eine „angemessene Zeit“ am Unfallort zu warten hat. Der Gesetzgeber regelte jedoch nicht, was unter einer angemessenen Zeit zu verstehen ist. Diese Frage lässt sich auch nicht pauschal beantworten. Die Gerichte ziehen zu der Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall die Wartezeit angemessen war, verschiedene Faktoren heran. Hierbei handelt es sich beispielsweise um den Ort und die Zeit des Unfalls, ob mit einem kurzzeitigen Eintreffen des Geschädigten zu rechnen ist, die Schadenshöhe und ähnliches. So können im Einzelfall bereits 10 Minuten als angemessen angesehen werden. Dies kann z. B. bei einem Unfall nachts auf einer wenig frequentierten Straße, bei welchem es lediglich zu einem geringen Schaden kam, der Fall sein. Kommt es allerdings auf einem gut besuchten Parkplatz eines Einkaufsmarktes zu einem erheblichen Sachschaden, kann auch das Einhalten einer Wartezeit von einer Stunde oder mehr erforderlich sein. Auf keinen Fall sollte man lediglich einen Zettel mit seinen Personalien an der Windschutzscheibe hinterlassen. Dies reicht nicht aus. Gegebenenfalls wird ein solcher Zettel nicht wahrgenommen, weggeweht oder ist aufgrund Regens nicht mehr lesbar. Auch sollte man nicht selbst versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen und sich hierbei vom Unfallort entfernen. Besser ist es, in einer solchen Konstellation einen Passanten anzusprechen und diesen zu bitten, an der Kasse oder an der Information den Fahrer des beschädigten Fahrzeuges ausrufen zu lassen.
Auch kann man die Polizei rufen, sodass diese vor Ort den Verkehrsunfall aufnimmt. Diese wird sodann den Halter ermitteln und über den Unfall informieren.
Entfernt man sich nach der Wartezeit von der Unfallstelle, ohne die Polizei gerufen zu haben oder dass der Geschädigte eingetroffen ist, muss man den Unfall unverzüglich nachträglich melden.
Gegen Sie wird bereits ermittelt?
Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Sie haben ein Schweigerecht. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Verteidiger für Verkehrsstraf- und OWi-Recht (VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V.) werde ich für Sie Akteneinsicht beantragen und Sie hiervon ausgehend beraten.
Bildquellen
- Fahrerflucht nach Parkunfall: © Ralf Geithe / Fotolia