Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in dem Urteil vom 05.07.2019 (Az: Lv 7/17) entschieden, dass Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S 350 derzeit unverwertbar sind. Sollte Ihnen daher aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung im Saarland ein Bußgeldbescheid zugestellt worden sein, welcher noch nicht rechtskräftig ist, sollten Sie gegen diesen Einspruch unmittelbar einlegen. Dies hat folgenden Hintergrund: Die Instanzgerichte fordern, dass der betroffene Verkehrsteilnehmer mögliche Fehler bei der Ermittlung der Geschwindigkeit aufzeigt. Kann er dies nicht, gehen die Gerichte in der Regel von einer korrekten Ermittlung der Geschwindigkeit aus. Bei dem Messgerät Traffistar S 350 ist dies jedoch nicht möglich. Das Messgerät ermittelt aus einer Vielzahl von Daten die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges. Diese Daten, welche zur Berechnung der Geschwindigkeit dienen, werden jedoch nicht gespeichert. Dem Betroffenen ist nicht möglich alleine anhand des Rechenergebnisses aufzuzeigen, wo mögliche Fehler liegen. Hierfür müsste er die Daten kennen, welche der Berechnung zu Grunde liegen. Ist eine Überprüfung der Messung jedoch nicht mehr möglich, verletzt dies nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes den Betroffenen in seinen Grundrechten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christoph Hertwig ist Ihr Ansprechpartner für den Bereich Verkehrsrecht in der Kanzlei Rechtsanwälte Hertwig & Auer.