Trunkenheitsfahrt
Zu den häufigsten Delikten im Straßenverkehr gehört die Trunkenheitsfahrt. Diese ist gesetzlich in § 316 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Auch bei relativ geringen Promillewerten kann eine solche Fahruntüchtigkeit vorliegen.
Im unteren Promillebereich werden Verstöße als Ordnungswidrigkeit behandelt. Die Geldbußen sind jedoch erheblich und gehen in der Regel mit einem Fahrverbot einher.
Es gelten folgende Promille-Grenzen:
0,01-0,49 Promille | Ordnungswidrigkeit | i.d.R. 250 € Bußgeld, kein Fahrverbot, 1 Punkt (FAER) bei Fahrern in der Probezeit/jünger als 21 Jahre; ansonsten ohne Ausfallerscheinungen sanktionslos |
0,5-1,09 Promille | Ordnungswidrigkeit | 500 € Bußgeld, ein Monat Fahrverbot, 2 Punkte (FAER) |
mehr als 1,09 Promille | Straftat | Freiheit- oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte (FAER) |
Relative und absolute Fahruntüchtigkeit
Während das Gesetz nur regelt, dass wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, sich strafbar macht, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen sogenannter relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.
Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird immer dann angenommen, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 Promille oder höher beträgt. Bei der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit wird nicht lediglich auf den Promillewert abgestellt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Fahrer Ausfallerscheinungen gezeigt hat, beispielsweise in Schlangenlinien gefahren ist. Ist dies der Fall, kann eine solche relative Fahruntüchtigkeit bereits ab 0,3 Promille angenommen werden.
Strafen
Nach den Richtlinien der Staatsanwaltschaft Saarbrücken beträgt die Geldstrafe zwischen 1,10 und 1,59 Promille in der Regel 30 Tagessätze. 30 Tagessätze entsprechen dabei einem Netto-Monatsgehalt. Ab 1,6 Promille beträgt die Geldstrafe in der Regel 40 Tagessätze. Zudem wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Führerscheinbehörde wird angewiesen vor Ablauf einer Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Bis 1,59 Promille beträgt die Sperrfrist in der Regel 8 – 10 Monate. Ab 1,60 Promille ist die Sperrfrist in der Regel mindestens 10 Monate.
MPU?
Kommt es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Führerschein eingezogen und vernichtet. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen dem Beschuldigten vor Ablauf einer Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Betrug die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeuges 1,6 Promille oder mehr macht die Führerscheinstelle die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig.
Gegebenenfalls ist hierfür ein Abstinenznachweis zu führen. Es ist daher dringend zu empfehlen sich frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls entsprechende Vorbereitungen zu treffen, damit bei Ende der Sperrfrist die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorliegen.
Oftmals warten Betroffene ab, bis die Behörde eine entsprechende Anordnung trifft. Wer dann jedoch erst mit der Vorbereitung für eine MPU beginnt, hat wertvolle Zeit verloren.
Alkohol in der Probezeit
Für Fahranfänger in der Probezeit gilt eine Null-Promillegrenze. Neben den üblichen vorgenannten Sanktionen besteht die Möglichkeit der Probezeitverlängerung um zwei Jahre und die Anordnung eines Aufbauseminares. Zwischen 0,01 und 0,5 Promille ist mit einem Bußgeld von 250,00 € sowie der Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister zu rechnen. Es handelt sich um einen sogenannten Kategorie A-Verstoß. Folge ist die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre, sowie die Anordnung eines Aufbauseminars.
Ab 0,5 Promille erhöht sich das Bußgeld auf 500 €, zwei Punkte im Fahreignungsregister sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Im Wiederholungsfall ist mit einem höheren Bußgeld zu rechnen. Ebenso wird im Wiederholungsfall das Fahrverbot verlängert. Beim dritten Kategorie A-Verstoß innerhalb der Probezeit droht der Fahrerlaubnisentzug.
Ihr Ansprechpartner
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Verteidiger für Verkehrsstraf- und OWi-Recht (VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V.) vertrete ich regelmäßig Verkehrsteilnehmer in Strafverfahren. Bei geschickter Weichenstellung im Ermittlungsverfahren kann oftmals eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Ist die Einstellung nicht möglich, versuche ich im Rahmen einer Strafmaßverteidigung eine möglicht geringe Strafe zu erreichen.
Mein Rat an Sie: Schweigen Sie gegenüber der Polizei und lassen Sie sich anwaltlich vertreten.
Wann droht eine MPU?
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ist mit der Anordnung einer MPU zu rechnen.
Mit welcher Strafe ist zu rechnen?
Liegt eine Straftat vor, sieht das Gesetz die Ahnung mittels Geld- oder Freiheitsstrafe vor.